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Seilwindenprüfung

Wir wollen Sie auf die neusten Vorschriften im Bezug auf die Überprüfung Ihrer Seilwinde hinweisen!

 

Die Unfallverhütungsvorschrift VSG 3.1 „Technische Arbeitsmittel“ § 19 verlangt, dass Winden, Hub- und Zuggeräte einschließlich der Tragkonstruktion sowie der Seilböcke vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme, jedoch mindestens einmal jährlich, durch einen Sachkundigen geprüft werden.

 

Als Ihre Fachwerkstatt haben wir natürlich einen dafür geeigneten Prüfstand und einen geschulten Mitarbeiter um für Sie diese Überprüfung durchzuführen! Bei Fragen zur Prüfung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
 

 

Über einen Auftrag zur Überprüfung Ihrer Seilwinde würden wir uns freuen!

 

Ihr Fa. Göttl Werkstattteam!

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